Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Mandant und Anwalt ist nur dann möglich, wenn die Frage der Kosten nicht unbeantwortet im Raum steht.
Aus diesem Grund bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an.
Über das
können Sie uns Ihre Fragestellung und die zugehörigen Unterlagen zusenden. Wir sehen uns Ihren Fall an. Über den von Ihnen gewünschten Kommunikationsweg geben wir Ihnen eine kurze Einschätzung Ihres Falles, informieren Sie über die zu erwartenden Kosten und klären mit Ihnen, inwieweit eine Erstattung der Kosten durch Dritte möglich sein wird.
Diese Ersteinschätzung ist in jedem Fall für Sie mit keinerlei Kosten verbunden. Dank dem Einsatz modernster Kommunikationsmittel kann diese Beratung bundesweit erfolgen. Erst nach der kostenlosen Ersteinschätzung entscheiden Sie, ob Sie uns den Fall übertragen und eine umfassende Beratung erhalten wollen.
Unsere Beauftragung löst Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit und ist gesetzlich festgelegt.
Alternativ besteht die Möglichkeit der Abrechnung auf Basis einer Honorarvereinbarung mit einem individuell festgelegten Stundensatz.
Grundsätzlich trägt Ihre Rechtsschutzversicherung die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Rechtsanwaltskosten sowie Gerichts- und Gutachterkosten. Gerne übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und die gesamte nachfolgende Korrespondenz.
Haben Sie kein oder ein geringes Einkommen, können Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Der Antrag auf einen Beratungshilfeschein ist bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht zu stellen. Mit dem Beratungshilfeschein haben Sie die Möglichkeit, sich außergerichtlich von uns beraten und vertreten zu lassen. Sie müssen lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 15,00 € zahlen.
Für ein gerichtliches Verfahren kann Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn Sie die Kosten eines Prozesses aufgrund Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht tragen können. In diesem Fall werden Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und der Auslagen von Zeugen und Sachverständigen befreit.